Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 15.06.2000

Rechtsprechung
   BVerwG, 22.08.2000 - 4 BN 38.00   

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BVerwG, 22.08.2000 - 4 BN 38.00 (https://dejure.org/2000,68)
BVerwG, Entscheidung vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 (https://dejure.org/2000,68)
BVerwG, Entscheidung vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 (https://dejure.org/2000,68)
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Bebaubarkeit des Nachbargrundstücks

§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, zu den Voraussetzungen der Antragsbefugnis des Eigentümers eines Grundstücks außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans (hier verneint bei Geltendmachung einer rechtswidrigen Nichteinbeziehung in den Bebauungsplan)

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    BauGB § 1 Abs. 6; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Eigentumsverletzung; Grundeigentum; Nachbargrundstück; Ortsrandlage; Aussichtslage

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrollverfahren - Antragsbefugnis - Eigentumsverletzung - Grundeigentum - Nachbargrundstück - Ortsrandlage - Aussichtslage

  • Judicialis

    BauGB § 1 Abs. 6; ; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 1 Abs. 6; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
    Normenkontrolle: Keine Antragsbefugnis bei Verschlechterung der Aussicht infolge durch Änderung des B- Planes geschaffener Bebaubarkeit des bisher unbebauten Nachbargrundstücks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Normenkontrolle: Antragsbefugnis von Anwohnern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haben Nachbarn Recht auf schöne Aussicht? (IBR 2000, 559)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 314 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 1413
  • DÖV 2001, 43 (Ls.)
  • BauR 2000, 1834
  • BauR 2000, 1843
  • NuR 2001, 44
  • ZfBR 2000, 564
 
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Wird zitiert von ... (244)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus BVerwG, 22.08.2000 - 4 BN 38.00
    Der Umstand allein, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung dieses Zustandes, z.B. wegen der Ortsrand- und Aussichtslage, noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang mit der Folge, dass damit die Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend gemacht werden könnte (im Anschluss an Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).

    Wie auch die Beschwerde nicht verkennt, hat der Senat mit Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - (BVerwGE 107, 215 - DVBl 1999, 100) entschieden, dass das in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter hat, die für die Abwägung erheblich sind.

    Diese auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 2 - 4.79 - (BVerwGE 59, 87) zurückgehende Rechtsprechung wird dann zusammenfassend referiert: Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren (BVerwGE 107, 215 ).

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 22.08.2000 - 4 BN 38.00
    Diese auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 2 - 4.79 - (BVerwGE 59, 87) zurückgehende Rechtsprechung wird dann zusammenfassend referiert: Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren (BVerwGE 107, 215 ).

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind insbesondere geringfügige und für die Gemeinde mangels entsprechender Hinweise der betroffenen Grundstückseigentümer nicht erkennbare negative Auswirkungen der Beplanung auf Nachbargrundstücke nicht abwägungserheblich (vgl. BVerwGE 59, 87 ).

  • BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung;

    Auszug aus BVerwG, 22.08.2000 - 4 BN 38.00
    Die Befugnis des Grundstückseigentümers gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wegen einer möglichen Verletzung seines Eigentums die Feststellung der Nichtigkeit eines Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren zu beantragen, hat seinen Grund darin, dass der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen die zulässige Nutzung des Grundstücks und damit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt (stRspr des beschließenden Senats, vgl. Beschluss vom 7. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 11.97 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 22; Beschluss vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung jedoch regelmäßig nur zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 11.97 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 22 = NVwZ-RR 1998, 416 - ZfBR 1997, 314; Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123 = NVwZ 1998, 732 = ZfBR 1998, 205).

  • BVerwG, 07.07.1997 - 4 BN 11.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F.;

    Auszug aus BVerwG, 22.08.2000 - 4 BN 38.00
    Die Befugnis des Grundstückseigentümers gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wegen einer möglichen Verletzung seines Eigentums die Feststellung der Nichtigkeit eines Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren zu beantragen, hat seinen Grund darin, dass der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen die zulässige Nutzung des Grundstücks und damit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt (stRspr des beschließenden Senats, vgl. Beschluss vom 7. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 11.97 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 22; Beschluss vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung jedoch regelmäßig nur zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 11.97 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 22 = NVwZ-RR 1998, 416 - ZfBR 1997, 314; Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123 = NVwZ 1998, 732 = ZfBR 1998, 205).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2000 - 3 S 690/99

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans - Beibehaltung der Aussichtslage

    Auszug aus BVerwG, 22.08.2000 - 4 BN 38.00
    VGH Mannheim vom 11.05.2000 - Az.: VGH 3 S 690/99 -.

    BVerwG 4 BN 38.00 VGH 3 S 690/99.

  • BVerwG, 02.11.1978 - 3 B 6.78

    Ersatz eines Vertreibungsschadens - Schaden an Grundvermögen und

    Auszug aus BVerwG, 22.08.2000 - 4 BN 38.00
    Die Rüge, dass der Sachverhalt nicht von Amts wegen erschöpfend aufgeklärt worden sei, kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, welche ein Beteiligter selbst zumutbarerweise hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1978 - BVerwG 3 B 6.78 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 116).
  • BVerwG, 04.11.2015 - 4 CN 9.14

    Bebauungsplan der Innenentwicklung; Verfahrensfehler; Beachtlichkeit;

    Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen eigenen Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142; Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.06.2018 - 1 C 11757/17

    Kein Bebauungsplan der Innenentwicklung außerhalb des Siedlungsbereichs einer

    Diese folgt bereits daraus, dass sie Eigentümerin eines im Plangebiet liegenden Grundstücks ist und sich gegen Festsetzungen des Bebauungsplanes wendet, die unmittelbar einen Teil ihres Grundstücks betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 - 4 BN 38/00 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2018 - 8 S 2368/16

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan, der das Heranrücken von Wohnbebauung an

    Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.06.2000 - 4 B 30.00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,3783
BVerwG, 15.06.2000 - 4 B 30.00 (https://dejure.org/2000,3783)
BVerwG, Entscheidung vom 15.06.2000 - 4 B 30.00 (https://dejure.org/2000,3783)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juni 2000 - 4 B 30.00 (https://dejure.org/2000,3783)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    BauGB § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
    Landwirtschaftlicher Betrieb; Betriebsgebäude; Errichtung; Nutzungsänderung

  • Wolters Kluwer

    Landwirtschaftlicher Betrieb - Betriebsgebäude - Errichtung - Nutzungsänderung

  • Judicialis

    BauGB § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    BauGB § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
    Voraussetzungen für privilegierte Nutzungsänderung

  • ibr-online

    Nutzungsänderung landwirtschaftlicher Gebäude

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Nutzungsänderung landwirtschaftlicher Gebäude (IBR 2000, 560)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 758
  • BauR 2000, 1852
  • NuR 2001, 44
  • ZfBR 2001, 60
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 22.01.1971 - IV C 62.66

    Wirkung von Widerruf einer Baugenehmigung und Anordnung der Beseitigung bei

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2000 - 4 B 30.00
    Von einer Errichtung im Sinne dieser Regelung kann in diesem Fall indes nur dann die Rede sein, wenn das Gebäude jedenfalls so weit fertiggestellt war, daß es bestimmungsgemäß genutzt werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG 4 C 62.66 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 114).
  • BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 35.81

    Voraussetzungen für die zulässige Änderung der bisherigen Nutzung ohne

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2000 - 4 B 30.00
    Auf diese Weise wird ein Verlust des in die Gebäude investierten Kapitals und zugleich der Verfall der Bausubstanz verhindert (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 35.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 224).
  • BVerwG, 22.02.1991 - 4 CB 6.91

    Wann erlischt eine Baugenehmigung?

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2000 - 4 B 30.00
    Das bedeutet aber nicht, daß jede rechtmäßig entstandene Bausubstanz wegen des mit ihr verbundenen Kapitaleinsatzes Anspruch auf Bestand hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Februar 1991 - BVerwG 4 CB 6.91 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 55).
  • OVG Hamburg, 25.11.1999 - 2 Bf 7/97
    Auszug aus BVerwG, 15.06.2000 - 4 B 30.00
    BVerwG 4 B 30.00 OVG 2 Bf 7/97.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.09.2013 - 3 L 108/11

    Umnutzung eines Zeltplatzes als Wochenendplatz; Untersagung statt Beseitigung der

    Eine Nutzungsänderung i.S.d. § 29 BauGB, die auch eine solche nach § 59 Abs. 1 LBauO M-V darstellt, liegt vor, wenn die "jeder Nutzung eigene Variationsbreite" überschritten ist und der weiteren Nutzung "eine andere Qualität" zukommt (BVerwG, B. v. 15.06.2000 - 4 B 30/00 -, NVwZ-RR 2000, 758).
  • VG Gießen, 17.05.2004 - 1 G 2027/04

    Eilantrag eines Nachbarn gegen einen Bauvorbescheid für einen SB-Verbrauchermarkt

    Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen dergestalt unterscheidet, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften anders beurteilt werden kann, d.h. anderen oder weitergehenden Anforderungen unterworfen ist oder sein kann, z.B. wenn planungsrechtlich relevante Belange i.S.v. § 1 Abs. 5 BauGB berührt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.06.2000 - 4 B 30.00 -, NVwZ-RR 2000, 758; Hess. VGH, Beschluss vom 25.04.1983 - 4 TH 12/83 -, NVwZ 1983, 687 = HSGZ 1983, 428; Beschluss vom 23.08.1990 - 4 TH 1910/90 -, HessVGRspr.
  • VG Stade, 13.02.2002 - 2 A 1564/99

    Asylfolgeantrag; Folter; Gruppenverfolgung; Kurden; Leserbrief; Sippenhaft;

    Den zeitgleich mit Klageerhebung gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 4 B 1565/99) hat das Gericht mit Beschluss vom 14. Oktober 1999 abgelehnt, dem neuerlichen Eilrechtsschutzantrag vom 7. Januar 2000 (Az.: 4 B 30/00) jedoch mit Beschluss vom 10. Februar 2000 teilweise - hinsichtlich der Kläger zu 1. bis 3. -stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Kläger zu 1. bis 3. vorläufig nicht in die Türkei abgeschoben werden dürfen.

    Gegenstand der Entscheidungsfindung waren ferner die Verfahren 4 A 10/94 und 4 B 30/00.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2000 - 7a B 1225/00

    Errichtung eines plankonformen Bauvorhabens im Freistellungsverfahren;

    So kann einerseits an faktische Gegebenheiten - etwa an die ordnungsgemäße Fertigstellung und sichere Benutzbarkeit als solche im Sinne von § 67 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW - anzuknüpfen sein, - vgl. etwa auch zum Merkmal der "Errichtung" im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB: BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2000 - 4 B 30.00 - andererseits kommt auch das Anknüpfen an die gesetzlich vorgesehene Dokumentierung des Abschlusses der Bauarbeiten - etwa an die in § 67 Abs. 8 Satz 6 BauO NRW vorgesehene Anzeige der Fertigstellung - in Betracht.
  • VG Gießen, 16.12.2005 - 1 G 3906/05

    OBI-Markt in Gladenbach darf Heimtiersortiment weiter führen

    Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen dergestalt unterscheidet, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften anders beurteilt werden kann, d.h. anderen oder weitergehenden Anforderungen unterworfen ist oder sein kann, z.B. wenn planungsrechtlich relevante Belange i.S.v. § 1 Abs. 5 BauGB berührt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.06.2000 - 4 B 30.00 -, NVwZ-RR 2000, 758; Hess. VGH, Beschluss vom 25.04.1983 - 4 TH 12/83 -, NVwZ 1983, 687 = HSGZ 1983, 428; Beschluss vom 23.08.1990 - 4 TH 1910/90 -, HessVGRspr.
  • VG München, 31.05.2011 - M 11 K 09.5714

    Feldstadel mit Schafstall im Außenbereich; Ersatzbau nach Brand; aufgegebener

    Auf diese Weise wird ein Verlust des in das Gebäude investierten Kapitals und zugleich der Verfall der Bausubstanz verhindert (vgl. BVerwG v. 15.06.2000, 4 B 30.00).
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